genossenschaft_gruenden

Bei der Genossenschaft steht der Gedanke der Förderung und der wirtschaftlichen Selbsthilfe im Vordergrund; etwa im Wohnbau- oder beim Einkauf.

Eine unternehmerische Tätigkeit kann auch unter der Rechtsform einer Genossenschaft (OR Art. 828-926) aufgenommen werden.

Für eine Genossenschaft sprechen auch "innere" Unternehmenswerte wie direkte Demokratie und klar definiertes Mitbestimmungsrecht (Kopfstimmprinzip). Positiv ist zudem die Transparenz auf jeder Hierarchiestufe, die etwa Lohnexzesse u.ä. weitgehend vermeiden hilft.

Hinderlich, weil verlangsamend, kann sich das breit abgestützte Mitspracherecht einer Genossenschaft auswirken. Nachteilig ist die genossenschaftliche Rechtsform bei Unternehmens- und Kapitalmarkttransaktionen: Das Kopfstimmprinzip schliesst zwar einerseits unerwünschte Konkurrenzeinflüsse aus, verunmöglicht aber auch gewollte Allianzen mit finanziellen Verpflichtungen. Wegen des fehlenden festen Grundkapitals und damit einer genügenden Kreditbasis haben Genossenschaften zudem nur beschränkten Zugang zum Kapitalmarkt und können sich auf diesem Weg kein Eigenkapital beschaffen.

Gründungsvoraussetzungen

Zur Gründung braucht es mindestens 7 Genossenschafterinnen und Genossenschafter, die natürliche oder juristische Personen sein können. Nach der Gründung können auch weniger Genossenschafter im Unternehmen verbleiben, es besteht jedoch die theoretische Gefahr einer Auflösungsklage.

Ein Gründungkapital ist nicht erforderlich. Ist es vorhanden, muss aber jeder Genossenschafter mindestens 1 Anteil mit festem Nennwert übernehmen. Die Genossenschafter haften für das Gesellschaftsvermögen.

Vorgeschriebene Organe der Genossenschaft sind:

Generalversammlung

Verwaltung (mindestens drei Mitglieder)

Kontrollstelle

Der Eintrag ins Handelsregister ist Pflicht. Der Name der Genossenschaft kann frei gewählt werden. Nur bei Personennamen ist der Zusatz "Genossenschaft" zwingend.

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