Kollektivgesellschaft_gruenden

Schliessen sich zwei oder mehrere natürliche Personen (im Gegensatz zu den juristischen Personen also Menschen aus Fleisch und Blut) zusammen, um gemeinsam eine nach kaufmännischen Regeln geführte Firma zu betreiben, spricht man von einer Kollektivgesellschaft (OR Art. 552-593).

Wie bei der Einzelfirma muss der Name einer oder mehrerer Gesellschafterinnen oder Gesellschafter in der Firmenbezeichnung enthalten sein.

Die Kollektivgesellschaft besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit; ist also keine juristische Person. Sie kann aber im Geschäftsverkehr unter ihrem eigenen Namen auftreten und Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen oder in Prozessen als Partei auftreten, Betreibungen einleiten und selbst betrieben werden.

Als Unternehmen ist die Kollektivgesellschaft nicht steuerpflichtig, jedoch werden die einzelnen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern aufgrund ihres Lohnes, des allfälligen Gewinnanteils, der Eigenkapitalzinsen und ihres Vermögens direkt besteuert.

Die Haftungsvorschriften bringen für die Gesellschafterinnen und Gesellschafter Risiken mit sich: Letztere haften mit ihrem eigenen Vermögen unbeschränkt und solidarisch bis zu 5 Jahre nach Auflösung der Gesellschaft. Die einzelnen Gesellschafterinnen und Gesellschafter werden allerdings nur dann zur Kasse gebeten, wenn die Kollektivgesellschaft ohne Erfolg betrieben worden ist.

Die Kollektivgesellschaft bedingt einen Gesellschaftsvertrag zwischen den Beteiligten. Wer sich für diese Rechtsform entscheidet, sollte den Gesellschaftsvertrag auf jeden Fall von einer Fachperson überprüfen lassen. Für Kollektivgesellschaften ist der Eintrag ins Handelsregister obligatorisch.


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