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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) (OR Art. 772-827) bezeichnet eine Mischform aus Aktien- und Kollektivgesellschaft. Mit über 118'000 GmbHs steht diese Rechtsform an dritter Stelle in der Schweizer Unternehmenslandschaft, wobei der Trend dank des geringen Minimalkapitals von lediglich CHF 20'000.- steil nach oben zeigt.

Eine GmbH entsteht dann, wenn sich eine oder mehrere natürliche Personen oder Handelsgesellschaften mit einem bestimmten Kapital als Firma konstituieren.

Jede Gesellschafterin und jeder Gesellschafter ist mit mindestens 1 Stammeinlage am Gesellschaftskapital (Stammkapital) beteiligt. Stammeinlagen sind seit der Einführung des neuen GmbH-Rechts 2008 auch handelbar. Dazu genügt eine schriftliche Vereinbarung zwischen den betroffenen Parteien. Eine öffentliche Beurkundung ist nicht mehr erforderlich.

Das Stammkapital von minimal CHF 20'000.- muss voll einbezahlt (Fachsprache: liberiert) oder mit Sacheinlagen gedeckt sein. Durch die vollständige Einzahlung des Stammkapitals entfällt die bisherige Solidarhaftung unter den Gesellschaftern. Eine Höchstgrenze für das Stammkapital gibt es im Gegensatz zum alten GmbH-Recht nicht mehr. Die Mindesteinlage pro Gesellschafter in bar oder als Sacheinlage ist CHF 100.-, wobei die Anzahl Stammeinlagen pro Gesellschafter nicht mehr eingeschränkt ist. Die Eigentümer der Einlagen müssen namentlich im Handelsregister eingetragen sein.

Haftungsregelung

Die Bezeichnung "beschränkte Haftung" ist leicht irreführend, denn die Gesellschaft haftet für ihre Schulden unbeschränkt. In den Statuten von GmbH können die Gesellschafter aber zu Nachschüssen verpflichtet werden.
Musterstatuten GmbH
Diese dürfen nur zur Deckung von Bilanzverlusten, zur Ermöglichung der ordnungsgemässen Weiterführung der Geschäfte oder in den statutarisch umschriebenen Fällen verwendet werden und höchstens das Doppelte des Nennwertes des Stammanteils betragen (Art. 795a OR).

Der Firmenname kann frei gewählt werden, wobei der Zusatz "GmbH" oder "mbH" ersichtlich sein muss. Analog zur AG muss die GmbH eine staatlich beaufsichtigte Treuhand- und Revisionsstelle einsetzen. Grössere GmbHs, die in 2 aufeinander folgenden Jahren 2 von 3 festgelegten Grenzwerten überschreiten, müssen eine ordentliche Revision durchführen lassen. Als Grenzwerte gelten dabei eine Bilanzsumme von mehr als CHF 10 Millionen, ein Umsatz von mehr als CHF 20 Millionen und 50 und mehr Vollzeitstellen. Alle übrigen GmbHs müssen grundsätzlich eine eingeschränkte Revision durchlaufen. Sind alle Gesellschafter einverstanden, können kleine GmbHs (weniger als 10 Vollzeitstellen) auch auf die Revision verzichten.
Neue Spielregeln für die Revision
Auch die GmbH kennt die Doppelbesteuerung. Für den Reingewinn ist sie steuerpflichtig, und den ausgeschütteten Gewinn müssen die Gesellschafter als Einkommen versteuern. Für das Stammkapital sind bei der GmbH und den Gesellschaftern zudem Vermögenssteuern geschuldet.
Voraussetzungen bei der Gründung

Zur Gründung einer GmbH braucht es eine oder mehrere natürliche und/oder juristische Personen. Möchten die Kapitalgeber anonym bleiben, so können sie unter gewissen Bedingungen auch Drittpersonen als Repräsentanten einsetzen.

Die Gründungskosten für eine GmbH sind etwas tiefer als bei einer Aktiengesellschaft, aber höher als bei einer Personengesellschaft.

Die Geschäftsführung der GmbH entspricht dem Verwaltungsrat einer AG. Alle Gesellschafter sind zur gemeinsamen Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet, sie dürfen sich aber durch eine Person vertreten lassen, die den Wohnsitz in der Schweiz hat. Wie Verwaltungsräte haften auch Geschäftsführende persönlich für Schäden, die sie durch absichtliche oder fahrlässige Pflichtverletzung verursacht haben.

Die Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung ist oberstes Organ der GmbH und bestimmt die Statuten, die Geschäftsführer und die Kontrollstelle. Sie genehmigt ferner die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Bilanz, entscheidet über die Verwendung des Gewinns und entlastet den oder die Geschäftsführer. Auch GmbHs unterstehen grundsätzlich den gleichen Buchführungsbestimmungen, die auch für AGs gelten.



GmbH, Gründung


Kann eine einfache Gesellschaft als Gründerin einer GmbH auftreten?

Nein, gemäss Botschaft (S. 3172 f.) ist dies nicht möglich.
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Ist bei einer Gründung mit Barliberierung das Geld auf ein Sperrkonto bei einer Bank einzuzahlen?

Ja, die Vorschriften des Aktienrechts kommen analog zur Anwendung (Art. 777c Abs. 2 Ziff. 3 i.V.m. Art. 633 OR).
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Was ist bei einer Gründung mit Sacheinlage zu beachten?

Die Gründer haben einen Gründungsbericht zu erstellen (Art. 777c Abs. 2 Ziff. 3 i.V.m. Art. 635 OR). Zudem hat ein zugelassener Revisor zu prüfen, ob der Gründungsbericht vollständig und richtig ist. Er hat dies schriftlich zu bestätigen (Art. 777c Abs. 2 Ziff. 3 i.V.m. Art. 635a OR).


Steht die GmbH auch für ideelle und gemeinnützige Zwecke zur Verfügung?

Ja (Botschaft S. 3171).


Welches Verfahren ist für die Nachliberierung des Stammkapitals einer GmbH seit Inkrafttreten des neuen Rechts einzuhalten?

Gemäss einer Mitteilung des EHRA vom 10. Juni 2008 untersteht eine nach dem 1. Januar 2008 durchgeführte Nachliberierung den Bestimmungen des revidierten GmbH-Rechts (Art. 1 Abs. 2 ÜBest OR). Für die nachträgliche Leistung des nicht liberierten Teils des Stammkapitals sind aufgrund der in Art. 777c Abs. 2 OR sowie Art. 781 Abs. 5 OR enthaltenen Verweise die aktienrechtlichen Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Die nachträgliche Leistung hat somit in Geld, durch Sacheinlage, durch Verrechnung oder durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital unter Erfüllung der formellen Vorgaben von Art. 634a Abs. 2 i.V.m. Art. 633 ff. und Art. 652d OR zu erfolgen. Die Geschäftsführung beschliesst in Anwendung von Art. 634a Abs. 1 OR nicht nur über die Nachliberierung, sondern auch über eine allenfalls erforderliche Änderung der Statuten (z.B. infolge einer Sacheinlage oder weil der Liberierungsgrad in den Statuten angegeben wird). Der Beschluss und die Feststellungen sind öffentlich zu beurkunden. Die entsprechende Eintragung ins Handelsregister lautet wie folgt: „Das Stammkapital wurde im Betrag von CHF …….. nachliberiert.“
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Im bis zum 31.12.2007 geltenden Recht bedurfte die Abtretung und die Verpflichtung zur Abtretung von Stammanteilen der öffentlichen Beurkundung (Art. 791 Abs. 4 altOR). Eine Vielzahl der heute eingetragenen Statuten erwähnt diese Formvorschrift. Gemäss revidiertem Recht bedürfen die Abtretung und die Verpflichtung zur Abtretung nur noch der schriftlichen Form (Art. 785 Abs. 1 OR). Welche Formvorschriften sind einzuhalten, falls die Statuten unverändert die öffentliche Beurkundung vorschreiben?

Solange die Statuten die öffentliche Beurkundung vorschreiben, ist die Übertragung von Stammanteilen auch nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts öffentlich zu beurkunden.
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Welche Hinweise müssen in den Abtretungsvertrag aufgenommen werden?

In den Abtretungsvertrag müssen dieselben Hinweise auf statutarische Rechte und Pflichten wie bei der Zeichnung aufgenommen werden. Dies betrifft Nachschusspflichten, Nebenleistungspflichten, Konkurrenzverbote für die Gesellschafter, Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte der Gesellschafter oder der Gesellschaft sowie Konventionalstrafen (Art. 785 Abs. 2 i.V.m. Art. 777a Abs. 2 OR). Ein Abtretungsvertrag, der gegen diese Anforderungen verstösst, ist rechtlich unwirksam.

Kann eine juristische Person Geschäftsführer einer GmbH sein?

Nein. Als Geschäftsführer können nur natürliche Personen eingesetzt werden (Art. 809 Abs. 2 OR, Art. 120 HRegV).
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Ist bei der GmbH die Funktion Vorsitzender der Geschäftsführung bei einer mehrgliedrigen Geschäftsführung (Art. 809 Abs. 3 OR) ins Handelsregister einzutragen?

Ja, die Funktion wird eingetragen (Art. 119 Abs. 1 lit. g HRegV). Sollte im Rahmen der Gründung kein Vorsitzender bestellt werden, so könnte die Gesellschaft nicht eingetragen werden. Sollte nach der Eintragung die Funktion nicht mehr besetzt werden, würde es sich um einen Organisationsmangel handeln und hätte die Benachrichtigung des Gerichts zur Folge (Art. 941a Abs. 1 OR).
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Können die Statuten vorsehen, dass der Vorsitzende der Geschäftsführung von den Geschäftsführern gewählt wird?

Ja, eine solche Regelung ist zulässig (Botschaft S. 3212).
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Muss auch nach revidiertem Recht mindestens ein Geschäftsführer zur Vertretung berechtigt sein?

Das revidierte Recht verlangt für die GmbH explizit, dass mindestens ein Geschäftsführer zur Vertretung befugt sein muss (Art. 814 Abs. 2 OR).
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Gemäss Art. 814 Abs. 3 OR kann das Wohnsitzerfordernis durch einen Geschäftsführer oder einen Direktor erfüllt werden. Sind mit der Eintragung eines lediglich Einzelzeichnungsberechtigten ohne Funktion "Direktor" die gesetzlichen Anforderungen erfüllt?

Ja. Das EHRA legt Art. 814 Abs. 3 OR sehr extensiv aus. Das Wohnsitzerfordernis ist erfüllt, falls eine Person mit Einzelunterschrift und Wohnsitz in der Schweiz oder zwei Personen mit Kollektivunterschrift zu zweien mit Wohnsitz in der Schweiz eingetragen ist bzw. sind. Eine Prokura wäre ungenügend. Somit ist nicht auf die eingetragene oder nicht eingetragene Funktion abzustellen.
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Ist es möglich, dass die Geschäftsführung die Vertretungsbefugnisse der Geschäftsführer regelt (vgl. Art. 814 Abs. 2 OR)?

Ja, dies ist bei entsprechender statutarischer Grundlage (vgl. Art. 804 Abs. 3 OR) zulässig.
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Kann ein Geschäftsführer ohne Zeichnungsberechtigung, welcher nicht Gesellschafter ist, ins Handelsregister eingetragen werden?

Ja, ein solcher Eintrag ist möglich (Art. 814 Abs. 2 OR).
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Kann die Gesellschafterversammlung Direktoren, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte ernennen, falls die Statuten diese Befugnis der Geschäftsführung einräumen?

Ja, die Gesellschafterversammlung kann in jedem Fall die genannten Zeichnungsberechtigten ernennen (vgl. Art. 804 Abs. 3 OR).
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Kann jeder Geschäftsführer allein Direktoren, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte jederzeit in ihrer Funktion einstellen (vgl. Art. 816 altOR)?

Nein. Das neue Recht (Art. 815 Abs. 3 OR) weicht von der bisherigen Regelung ab. Der Entzug bedarf eines Beschlusses der Geschäftsführer gemäss Art. 809 OR (vgl. auch Art. 726 Abs. 1 OR).

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