Neuer Gesetzesentwurf


Wien (27.03.2014) -

Mit Entscheidung vom 27.11.2012 (G 77/12-6) hob der Verfassungsgerichtshof (VfGH) jene Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig auf, welche für unentgeltliche Übertragungen von Immobilien als Bemessungsgrundlage den Einheitswert oder ein Vielfaches davon heranzog. Der VfGH setzte dem Gesetzgeber eine Reparaturfrist, welche am 31.5.2014 ausläuft.

Am Mittwoch, 26.3.2014, wurde nun im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes der Entwurf der Neuregelung vom BMF versandt, welcher sich zum Teil an der Regelung zu den gerichtlichen Eintragungsgebühren orientiert. Vorweg kann schon sehr positiv hervorgehoben werden, dass einerseits für Übertragungen in der Familie keine Verschlechterungen erfolgen werden und andererseits ein bereits gewohntes System zum Teil beibehalten wird. Die Neuregelung soll mit 1.6.2014 in Kraft treten.

Die Neuregelung - im Fokus: die Familie

Obwohl am System der Einheitswerte festgehalten wird, unterscheidet sich die Neuregelung nun dadurch von der verfassungswidrigen Regelung, dass nicht mehr zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Übertragungen differenziert wird, sondern auf die Beteiligten an einer Grundstücksübertragung.

Bemessungsgrundlage bei Übertragung im Familienkreis bildet der dreifache Einheitswert oder 30 % des gemeinen Wertes (de facto der Verkehrswert). Weiters gilt für Übertragungen innerhalb der Familie der begünstigte Steuersatz von 2 %.

Zur Familie zählen Ehegatten oder eingetragene Partner (während aufrechter Ehe/Partnerschaft oder im Zusammenhang mit der Auflösung), Lebensgefährten (sofern diese einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten), oder Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie (Eltern, Kinder Enkel, deren Ehegatten, und eingetragenen Partner), oder Stief-, Wahl- oder Pflegekinder oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragene Partner, oder Geschwister, Nichten sowie Neffen.

Die Neuregelung - Kehrseite der Medaille

Grundstücksübertragungen außerhalb der Familie werden künftig auf Basis der Gegenleistung - und sollte diese nicht vorhanden oder ermittelbar sein - vom gemeinen Wert (de facto der Verkehrswert) zu berechnen sein. Der Steuersatz beträgt in diesem Fällen 3,5 %. Die Regelung kommt ebenfalls unabhängig davon zur Anwendung, ob die Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.

Die Neuregelung trifft Unternehmen und Konzerne mit Liegenschaftsbestand. War es früher bei Umstrukturierungen möglich, Liegenschaften unentgeltlich im Konzern zu übertragen (z.B. Sacheinlage), und hierfür die Grunderwerbsteuer (GrESt) auf Basis des dreifachen Einheitswertes zu bezahlen, so muss nunmehr für jeden Übertragungsvorgang GrESt von der vollen Bemessungsgrundlage (dem Verkehrswert) entrichtet werden.

Ausgenommen hiervon sind Umstrukturierungen im Rahmen des Umgründungssteuer-gesetzes, da dort der zweifache Einheitswert als isolierte Bemessungsgrundlage definiert wird. Ob in diesem Bereich im Rahmen der Begutachtung noch Verbesserungen erzielt werden können, bleibt abzuwarten.

Weiters werden von der Neuregelung auch Privatstiftungen berührt, da diese nicht zum Kreis der Familie zählen und keine Sonderbestimmungen für diese vorgesehen sind. Die unent-geltliche Zuwendung von Liegenschaftsvermögen an Privatstiftungen dürfte sich somit ab 1.6.2014 deutlich verteuern.


TPA Horwath Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH,
MAS BSc Bakk. Isabell Elias

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